Philosophie

Wir verstehen Architektur als die Kunst und Verantwortung, Visionen in durchdachte und nachhaltige Lebensräume zu übersetzen – von der ersten Skizze bis zur Schlüsselübergabe. Unser Büro steht für eine präzise und individuelle Planung, die auf die spezifischen Bedürfnisse jedes Projekts und jeder Bauherrschaft eingeht.

Unser Anspruch ist es, durch sorgfältige Planung, Kreativität und handwerkliche Präzision eine Architektur zu realisieren, die Bestand hat und inspiriert.

Korduna AG

Ihr Partner für Architektur, Raumplanung und Immobilien

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Diese Bestimmungen sind integrierter Bestandteil unserer Verträge und Offerten. Gültig ab 1. Januar 2025.

 

1. Allgemeines

 

1.1 Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind verbindlich, sobald eine Offerte angenommen wurde. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Korduna AG ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Korduna AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3 Angebote der Korduna AG haben eine Gültigkeit von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum.

1.4 Sofern kein Planungsvertrag nach SIA von beiden Parteien unterzeichnet wurde, gelten diese AGB für die Zusammenarbeit.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

 

2.1 Vertragsgegenstand ist die im Angebot oder in einem Vertrag beschriebene Leistung.

2.2 Offerten und Angebote müssen nach der Zustellung von der auftraggebenden Partei unterzeichnet und an die Korduna AG retourniert werden. Erst dann wird das Angebot verbindlich.

2.3 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt nach unterzeichneter Auftragserteilung als geschlossen

 

 

3. Preise

 

3.1 Es gelten die jeweils im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag festgelegten Preise in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben.

3.3 Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, einen Vertrag oder eine andere schriftliche Vereinbarung anders festgelegt, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und einem von der Korduna AG festgelegten Stundensatz berechnet. Der Stundensatz beträgt 150.00 CHF.

3.4 Mehraufwände werden separat ausgewiesen und verrechnet.

 

4. Planung und Daten

 

4.1 Die vom Kunden visierten Pläne und Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Änderungswünsche, die nach Genehmigung der Pläne als «Gut zur Ausführung» eingereicht werden, können nur unter Kostenfolge berücksichtigt werden.

4.2 Nach Abschluss der offerierten Arbeiten erhält die auftraggebende Partei sämtliche Planunterlagen im DWG- und PDF-Format.

 

5. Liefer- und Leistungszeiten

 

5.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten ausschliesslich als unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäss und rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben bereitzustellen.

5.2 Änderungen, die vom Angebot oder der Offerte abweichen oder im Laufe der Arbeiten vorgenommen werden, können die angegebenen Lieferzeiten beeinflussen.

5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Korduna AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

5.4 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Aus diesem Rücktritt kann der Kunde keine Schadenersatzansprüche herleiten.

 

6. Leistungserfüllung

 

6.1 Abklärungen, Skizzen, Entwürfe usw., die nach Absprache mit dem Kunden zwecks zügiger Arbeitsaufnahme in seinem Sinne noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

6.2 Unternehmen, die mit der Korduna AG in einem Werkvertragsverhältnis stehen, sind nicht berechtigt, Arbeiten an Subunternehmer weiterzuvergeben. Die Korduna AG sowie die von ihr vertretene Bauherrschaft weisen jede Forderung auf das Handwerkerpfandrecht zurück, wenn die Zahlungsabmachungen zwischen Unternehmer und Subunternehmer nicht eingehalten werden.

6.3 Wird während der Prüfung oder Bauleitung festgestellt, dass Unternehmer mit Subunternehmern arbeiten, behält sich die Korduna AG vor, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Anfallende Kosten für Terminverschiebungen infolge der Vertragsbeendigung werden vom im Werkvertrag genannten Unternehmer getragen.

6.4 Die Korduna AG sowie die vertraglich gebundenen Unternehmer verpflichten sich, die Leistungen und Arbeiten gemäss Angebot und zu den festgelegten Preisen auszuführen. Die Preise und Leistungen werden separat in einem Werkvertrag festgehalten, der von der Korduna AG, dem Unternehmer sowie der Bauherrschaft unterzeichnet werden muss.

6.5 Arbeiten, die von der Bauherrschaft direkt an die Unternehmer vergeben werden, sind nicht Teil der Kostenberechnung und werden von der Korduna AG weder kontrolliert noch abgenommen.

 

7. Mängelbehebung und Haftung

 

7.1 Die geleisteten Arbeiten werden von der Korduna AG geprüft und schriftlich abgenommen. Nach Erhalt der Abnahme gilt der Werkvertrag als abgeschlossen. Ausgenommen sind verdeckte Mängel, die bei einer visuellen Prüfung nicht ersichtlich sind.

7.2 Die Mängelbehebung erfolgt gemäss den Vorgaben der SIA 118.

 

8. Eigentumsrecht und Zwischenprodukte

 

8.1 Unterlagen, die der Übersicht oder der vorgezogenen Einsicht dienen, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Umsetzbarkeit.

8.2 Skizzen, Ideen, Texte und Pläne sind Eigentum der Korduna AG.

8.3 Unterlagen, die zu Planungszwecken bei der Korduna AG abgegeben wurden, können nach Terminvereinbarung jederzeit abgeholt werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche Unterlagen an die Auftraggebenden zurückgegeben.

 

9. Untersuchungspflicht und Beanstandungen

 

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und allfällige Abweichungen umgehend dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

9.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich und verpflichtet, gelieferte Waren, Daten sowie CAD-Zeichnungen in Papier- und Datenform nach Erhalt auf Fehler sowie deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Plandaten in Papier- und Datenform dürfen vom Auftraggeber erst nach dieser Prüfung an Dritte zur Ausführung weitergegeben werden.

 

10. Zahlung

 

10.1 Auf Rechnungen der Korduna AG gelten Zahlungsfristen von 30 Tagen. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen.

10.2 Bei längeren Vertragsverhältnissen behält sich die Korduna AG das Recht vor, Akontorechnungen zu stellen. Diese werden gemäss dem dem Projekt zugrunde liegenden Zahlungsplan ausgestellt.

10.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Korduna AG über den Betrag verfügen kann.

10.4 Mehrkosten durch Mehrleistungen aufgrund von Kundenwünschen werden separat aufgelistet.

 

11. Datenschutz

 

11.1 Der Auftraggeber ermächtigt die Korduna AG, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten selbst oder durch Dritte (Partner und Zulieferanten) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. Die Korduna AG bestätigt gegenüber dem Auftraggeber, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln.

11.2 Für den Datenaustausch bei längerfristigen Projekten wird ein Online-SharePoint für die aktuellen Daten zur Verfügung gestellt.

11.3 Die Aufbewahrungs- und Archivierungspflicht von Daten geht mit der Lieferung der Daten und dem Abschluss des Auftrages an den Auftraggeber über.

 

12. Zustimmung zu Marketingaktivitäten

12.1 Die Korduna AG ist berechtigt, von ihr produzierte Produkte und CAD-Zeichnungen in Printmedien, Anzeigen, auf der Homepage usw. abzubilden.

 

13. Anwendbares Recht

 

13.1 Für jegliche Zusammenarbeit mit der Korduna GmbH ist ausschliesslich das Schweizer Recht anwendbar.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt automatisch (ohne weitere Verhandlungen durch die Parteien) eine wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen.